Fachliche Weisungen für Transfer sorgen für Überraschung | PEAG
Logo Transfer Logo Personal Logo HR Logo MBG
Menü

Fachliche Weisungen für Transfer sorgen für Überraschung

Für Überraschung sorgten jetzt die aktualisierten „Fachlichen Weisungen Transfermaßnahmen § 110 Transferkurzarbeitergeld § 111 SGB III“, die die Bundesagentur für Arbeit Ende April veröffentlichte. Sie sind Teil der Richtlinien der Bundesagentur, also die Weisungslage, die – im Falle der Einrichtung von Transfergesellschaften und Transfermaßnahmen in Unternehmen – die Beauftragten der Bundesagentur bei der Gewährung der Transferleistungen zu berücksichtigen haben.

Die Transfermaßnahmen sind Förderleistungen für von Entlassungen bedrohte Mitarbeitende, die sie während ihrer Kündigungsfrist mit Blick auf eine möglichst nahtlose Anschlussbeschäftigung erhalten können. Das Transferkurzarbeitergeld soll Entlassungen von Beschäftigten bei betrieblichen Restrukturierungen vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten verbessern. Es wird in der Regel mit so genannten Transfergesellschaften umgesetzt.

Beratungspflicht wird nun mehr Aufmerksamkeit gewidmet

„In den Aktualisierungsprozess waren wir über den Bundesverband der Träger im Beschäftigtentransfer eingebunden und konnten uns aus Sicht der Anwendenden einbringen“, sagt Angelika Preiß, Geschäftsführerin der PEAG Transfer GmbH in Dortmund. „Wir waren deshalb schon vorgewarnt, welche Überraschungen in die Fachlichen Weisungen aufgenommen wurden“, so Angelika Preiß, die auch Vorstandsmitglied des Bundesverbandes ist.

Zwar schreibt der Gesetzgeber schon seit Jahren vor, dass sich die Betriebsparteien – das sind meist Arbeitgeber und Betriebsrat – vor dem Abschluss der hierfür erforderlichen Regelwerke, also Interessenausgleich und Sozialplan, von der Agentur für Arbeit beraten lassen. „Dieser Beratungspflicht wird nun bei der Aktualisierung mehr Aufmerksamkeit gewidmet“, so Angelika Preiß: „So möchte die Agentur für Arbeit so früh wie möglich in den Prozess unterstützend eingebunden werden, also schon, wenn die ersten Überlegungen zu einem möglichen Stellenabbau in einem Unternehmen stattfinden.“

Ein besonderes Augenmerk solle dabei die Ausgestaltung der Regelungen für die Transferleistungen bekommen, die vermittlungsfördernd sein müssen und mit der durchaus markanten Überschrift „keine Frühverrentung“ dabei „nicht ausschließlich oder überwiegend zur Überbrückung bis zum Renteneintritt genutzt werden“ sollen.

„Auch werden so genannte Freiwilligenprogramme genauer unter die Lupe genommen und für die Umsetzung der Transfergesellschaft regelmäßige Termine für Austauschgespräche mit der Agentur für Arbeit festgelegt“, erklärt die Geschäftsführerin der PEAG Transfer. „Aber auch mit diesen generellen Vorgaben kann man mit unserer Unterstützung den individuellen Anpassungsbedarf in einem vermittlungsfördernden Transfersozialplan umsetzen“, versichert sie.

Ihr Ansprechpartner in der Kommunikation

Markus Schulte

Referent Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

PEAG Holding GmbH
Phoenixseestraße 21
44263 Dortmund

+49 231 99969-505
kommunikation(at)peag-online.de